Wasserabgaben und Wassergebühren

Zuständig

 Die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren haben ihre Rechtsgrundlage im
Datei herunterladen: PDFNÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, und in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023.

Diese Verordnung tritt mit 01. April 2024 in Kraft.


 Wasseranschlussabgabe


Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 9,22 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungsfläche.
Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht
b) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Firmengebäude, Gartenhaus, Garage - dies gilt auch für nichtangeschlossene Gebäude)und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m² berücksichtigt.

Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung.
Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.


 Bauwasser

Da der erstmalige Einbau eines Wassermessers erst nach Bezug des Neubaus erfolgt, ist jährlich ein Bauwasser zu berechnen.

Berechnungsformel:
15% der unbebauten Fläche, jedoch max. 75m², wird mit der Grundgebühr derzeit € 1,25 vervielfacht.


 Bereitstellungsgebühr

Die im Bereich der Ein- und Zweifamilienwohnhäuser eingebauten Wassermesser verfügen über eine Nennbelastung von 3 m³ pro Stunde. Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung 62,10 € m³/h Nennbelastung.
Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt demnach:  
3,00 m³ x € 62,10= 186,30 € (exkl. 10 % Ust.)

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).
Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.
Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Nennbelastung des Wassermessers (m³/h) mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Bereitstellungsbetrag.


 Wasserbezugsgebühr

Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung mit 1,48 € (exkl. 10 % Ust.) festgesetzt.
Ab einem Wasserverbrauch von mehr als 250 m³ beträgt die Bezugsgebühr 1,04 €.
Für die tatsächlich aus dem Versorgungsnetz bezogene Wassermenge ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermesser ermittelt.


 W I C H T I G !

Sobald Wasser vom Wasserleitungsnetz entnommen wird, muss dies der Gemeinde Haunoldstein gemeldet werden.
Formular Anmeldung:  Wasserbezug Anmeldung

Ändert sich die Fäche vom bestehenden Objekt oder werden Zu-, Umbauten vorgenommen, so ist dies am Gemeindeamt Haunoldstein zu melden.
Formular Anzeige:  Änderung Wasser-, Kanalabgaben

 


 

Bauamt