Verfahrenskosten Bauwesen

Zuständig


NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif der örtlichen Baupolizei mit 01.01.2024:

Die Höhe der Verwaltungsabgabe wird gemäß § 2  Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7 in der derzeit geltenden Fassung festgesetzt, wobei folgendeTarifposten (TP) zur Anwendung gelangen:

  • Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben gemäß TP/26 19,90 €
  • Baubehördliche Bewilligung für dei Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß TP G/27, 17,90 €
  • Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz gemäß TP G/28, 35,70 €
  • Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche gemäß TP G/29, 0,55 €,  mindestens jedoch 113,00 €
  • Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderungen der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des Verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken gemäß TP G/30, 74,50 €
  • Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken gemäß TP G/31, 46,50 €
  • Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gemäß TP G/32,  46,50 €
  • Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes gemäß TP G/33 39,80 €
  • Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben gemäß TP G/34,  die doppelten Ansätze von TP 29 bis 33
  • Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung gemäß 
     TP G/35,  die halbe Ansätze der TP 29 bis 32

Kommissionsgebühr:

Gemäß § 1 GKGV 1978, LGBl. 3860/2 in der derzeit geltenden Fassung, wird die Kommissionsgebühr für die von der Baubehörde außerhalb des Gemeindeamtes durchgeführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit 
€ 13,80 festgesetzt.


Barauslagen:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 51 in der derzeit geltenden Fassung hat die Partei, für die bei der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, für jede angefangene halbe Stunde
€ 66,00.


Bauamt