Straßenreinigung und Winterdienst

Die Schneeräumung folgender Landesstraßen führt die NÖ-Straßenverwaltung durch:

Dorfstraße, Pottschollacherstraße, Schulstraße, Bründlstraße, Wimpassingerstraße, Eibelsau Landesstraße bis zum Haus Handl und  Eidletzberg 

 

Räumung der Gehsteige und Gehwege § 93 StVO 1960: 

 (1) Die Eigentümer von Liegenschaften, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind verpflichtet,  die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen sind. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu betreuen.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern entfernt werden.

 

Um eine reibungslose Schneeräumung durchführen zu können, ersuche ich Sie, Ihre Fahrzeuge so weit wie möglich auf Eigengrund abzustellen.

 

Auf Ihr Verständnis, dass einige „Bergstraßen“ bevorzugt behandelt werden müssen, um sie befahren zu können, hofft Ihr

 Vize Bürgermeister Josef Anzenberger   

 

Zuständig