Kommunalsteuer

Zuständig

 Die Kommunalsteuer (KommSt) wird im Auftrag der Gemeinde vom Gemeindeverband nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 erhoben.

Steuerberechnung und -entrichtung

Die Bemessungsgrundlage bilden alle Arbeitslöhne und Bezüge (Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, freiwillige Sozialleistungen, Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen, Gefahren-, Erschwernis- und Überstundenzuschläge, Bedienungsentgelt, Fahrtkostenzuschüsse, ...) die in einem Monat des gesamten Gewerbebetriebes gewährt werden. Beträgt sie nicht mehr als € 1.460,-, so kann für diesen Monat ein Freibetrag von € 1.095,- in Abzug gebracht werden, und zwar auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage in anderen Kalendermonaten mehr als € 1.460,- beträgt. Übersteigt sie nicht den Betrag von €  1.095,-, ist demnach für diesen Kalendermonat keine KommSt zu entrichten.

Steuererklärung

Bis Ende März hat der Steuerschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr eine nach Kalendermonaten gegliederte Erklärung über die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer abzugeben. Die Abgabe der Erklärung muss auch erfolgen, wenn die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in einem Monat den Freibetrag von € 1.095,- nicht übersteigt und demnach keine Steuer zu entrichten war oder wenn die KommSt noch nicht entrichtet wurde.Steuergegenstand

Steuerbefreiung

Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge

  • Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses

  • Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988

  • Familienbeihilfe nach dem FLAG

  • Beiträge an Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz 1990

Steuerbefreit sind grundsätzlich:

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet des Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge dienen.